Verwendungsnachweis Soforthilfe

Seit Ende letzter Woche werden alle diese Unternehmen (landesweit 426.000) nun schrittweise per Email (täglich werden rund 50.000 versandt) aufgefordert, ihren tatsächlichen Corona-bedingten Liquiditätsengpass zu ermitteln und im Falle einer „Überförderung“ zu viel gezahlte Soforthilfe an das Land zu erstatten. Der gesamte Prozess läuft erneut ausschließlich online. Es müssen Belege für stichprobenartige Überprüfungen aufbewahrt, aber nicht eingereicht werden.

Mittels eines Vordrucks sollten die Unternehmen im Sinne einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung ihren Ausgaben-Überschuss ermitteln und mit der ausgezahlten Soforthilfe saldieren. Ansatzfähig sind hier auf der Ausgabenseite alle laufenden Kosten des Unternehmens in dem ausgewählten 3-Monats-Zeitraum. Dies umfasst auch planmäßige Tilgungen und geringwertige Ersatzinvestitionen, jedoch keine Personalkosten (dafür gibt es das Instrument der Kurzarbeit). Lebenshaltungskosten können Soloselbstständige und Einzelunternehmer einmalig pauschal mit 2.000 € ansetzen, wenn sie in den Monaten März oder April den Soforthilfe-Antrag gestellt haben.

Die erforderlichen Angaben müssen bis zum 30.09.20 bei der Bezirksregierung eingegangen sein, Rückzahlungen anteiliger Soforthilfe spätestens am 31.12.20.

Weil zu vermuten ist, dass erneut Betrüger ihre Chance wittern werden, sollte insbesondere die eingehende Email verifiziert werden: Deren Adresse lautet ausschließlich:

noreply@soforthilfe-corona.nrw.de (no reply: auf diese Mail kann nicht geantwortet werden.)

Die Überweisung nicht benötigter Soforthilfe sollte ausdrücklich nur auf das in der Email angegebene Konto der Bezirksregierung Arnsberg erfolgen. Dieses hat aufgrund der bisherigen Betrugsversuche bewusst eine andere IBAN, als das im jeweiligen Förderbescheid angegebene Konto.